Mehrere Gesetzestexte fordern die Erstellung von Notfallplänen für den Fall, dass etwas passiert. So z.B. §10 ArbSchG oder §13 GefStoffV.
Notfallmaßnahmen
Die Gesetze fordern, dass sowohl die Gesundheit als auch die Sicherheit bei Notfällen und Unfällen gewährleistet ist. Dazu gehören:
- Information über das entsprechende Ereignis
- Die Verminderung der Auswirkungen
- Herbeiführung eines normalen Betriebsablaufs
Notfallplanung
Zur Notfallplanung gehört nach ArbSchG, dass Vorsorge zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung betroffen wird. Dazu gehört einerseits die bauliche Anordnung und technische Ausrüstung, aber auch organisatorische Maßnahmen, wie Verständigung mit außerbetrieblichen Stellen zur ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung und die regelmäßige Durchführung von Übungen.
Alarm- und Gefahrenabwehrplan (AGAP)
Für besonders kritische Anlagen wird von der StörfallV die Erstellung des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes gefordert. Dieser Plan beinhaltet die Möglichkeit einer Katastrophe, die mit den in der Anlage befindlichen Stoffen geschehen kann. Dabei ist nicht nur gefordert, dass eine Alarmierung im Betrieb erfolgen muss, sondern auch in der Öffentlichkeit. Dies muss auch mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde abgestimmt werden. Auch in Chemieparks ist die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen gefordert, welche die Abstimmung der verschiedenen ansässigen Betriebe erfordert.