Gesetzliche Grundlagen

Der Gewässerschutz hat in Deutschland den Zweck Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Zunächst ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen, welches dem Zweck nach, den Kreislauf von Wasser so schützt, dass es als Lebensgrundlage dienen kann. Zusätzlich regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass das Wasser als Schutzgut zu schützen ist.

Im Umgang mit wassergefährlichen Stoffen im speziellen ist die bundeseinheitliche AwSV zuständig. Dazu gibt es die VwVwS, die viele Stoffe Wassergefährdungsklassen zuordnet.

2-fache Barriere zum Gewässerschutz

Im Allgemeinen gelten zwei Barrieren für den vorbeugenden Gewässerschutz vor wassergefährdenden Stoffen. Zunächst müssen Anlagen dicht sein und den zu erwartenden Bedingungen standhalten. Das wird durch geeignete Materialien oder geeignete Bauweise erreicht. Weiterhin müssen Leckagen frühzeitig erkannt werden. Diese Maßnahme des vorbeugenden Gewässerschutzes wird durch verschiedene organisatorische und technische Maßnahmen im Betrieb erreicht. Als letzte Barriere fordert die AwSV einen flüssigkeitsdichten Auffangraum bzw. Auffangsysteme für die wassergefährdenden Stoffe.

Dichtfläche

In Betrieben, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, sind flüssigkeitsdichte Auffangräume gefordert, die eine ausreichende Größe aufweisen. Diese Flächen untergliedern sich in die Ableitfläche (zumeist der Boden mit einem Gefälle), den Auffangraum (Rückhaltung über einen bestimmten Zeitraum) und den Tiefpunkt (dort, wo sich wassergefährdende Stoffe zuerst ansammeln). Diese Auffangräume können auch als Löschwasserrückhaltung dienen.

Prüfungen im Gewässerschutz

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sind Prüfungen notwendig. Dabei sind nicht nur chemische Prozessanlagen (HBV-Anlagen, Lageranlagen, Abfüllanlagen oder Biogasanlagen) gemeint, sondern auch private Heizöllager. Diese werden von anerkannten Sachverständigen ausgeführt.

Eindringtiefenberechnung

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind nach dem WHG so zu betreiben, dass eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist. Wenn dafür Betonbauten mit FD-Beton verwendet werden und Stoffe aufgefangen werden, sollen sie in einer definierten Dauer entsorgt werden. Dabei ist es nötig zu wissen, inwieweit die Stoffe in den FD-Beton in der Dauer in den Beton eindringen, damit keine Gefährdung entsteht.

Sachverständigen­organisation SVO

Zum Gewässerschutz besteht die Sachverständigen­organisation SVO, die Prüfungen im Gewässerschutz durchführt und nach der Anerkennung bundesweit Sachverständigenprüfungen durchführen darf.

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Unsere Leistung

R+D Sachverständige berät Sie in Fragen des Gewässerschutzes. Dazu gehört Beratung zu Auffangräumen, zu den zu verwendenden Werkstoffen oder Beschichtungen. Wir sind durch unsere Tätigkeit in mehreren Branchen in der Lage über Maßnahmen zu beraten, die bei anderen Kunden schon erfolgreich eingesetzt werden. Wir verfügen über anerkannte Sachverständige, die bei Ihnen Prüfungen durchführen können – sei es privat oder gewerblich. Mit unseren Rechentools sind wir in der Lage Eindringtiefen von Stoffen in den Beton zu berechnen.