In der Anlagensicherheit spielt der Explosionsschutz eine wichtige Rolle. Unfälle in der letzten Zeit zeigen, dass der Explosionsschutz in verfahrenstechnischen Anlagen nicht vernachlässigt werden darf. Und die gültigen Gesetze schreiben diesen Schutz vor. Nur die Auslegung der Vorschriften ist oftmals das Problem.
Nach §6(4) GefStoffV muss der Betreiber ermitteln, ob es in seinem Betrieb zu einer Explosionsgefährdung kommen kann. Dabei sind aber nicht nur entzündliche Gefahrstoffe von Bedeutung, sondern alle Tätigkeiten und Prozesse, die eine Explosionsgefährdung hervorrufen. Dies schließt sowohl Gefahrstoffe mit anderen Eigenschaften als entzündlich ein als auch Stoffe, die keine Gefahrstoffkennzeichnung tragen. Und auch wenn am Ende keine Explosionsschutzzonen ausgewiesen werden müssen, muss ein Explosionsschutzdokument vorliegen, aus dem hervorgeht, durch welche Schutzmaßnahmen die Gefahren beherrscht werden.
Explosionsfähige Atmosphäre
Zu einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre kommt es, wenn mehrere Faktoren zusammenspielen.
- Oxidationsmittel
- Brennstoff
- Zündquelle
Das Oxidationsmittel ist zumeist Luft, kann aber auch jeder anderer oxidierender Stoff sein. Zündquellen sind eingeteilt in 13 Arten, die Energie übertragen können – so z.B. offene Flammen, heiße Oberflächen oder elektrische Funken.
Zudem spielt die feine Verteilung eine Rolle. Deshalb ist es in der Praxis gar nicht so leicht zu beurteilen, ob explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann oder nicht.
Staubexplosionen
Bei entzündbaren Lösemitteln ist es unmittelbar klar, dass es zu einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen kann. Anders ist es bei Staub. Praktisch jeder organische Staub (bspw. Mehl und Zucker) kann bei entsprechender Größe und feiner Verteilung zu einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Diese Vorsicht ist besonders geboten, wenn entzündbare Feststoffe und Flüssigkeiten zusammenkommen. Hier spricht man von hybriden Gemischen. Diese sind im Explosionsschutz ganz besonders genau zu betrachten.
Explosionsschutz
Der Explosionsschutz ist aufgeteilt in primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen.
Dabei sind die primären Explosionsschutzmaßnahmen die Maßnahmen, die zur Verhinderung des Auftretens vorhanden sind. Im Allgemeinen sind dafür spezielle Lüftungsmaßnahmen oder die technische Dichtheit anzuführen.
Der sekundäre Explosionsschutz stellt die Maßnahmen dar, die ein Wirksamwerden einer Zündquelle– also eine Entzündung der Atmosphäre – verhindern sollen. Hier ist für Geräte die europäische Richtlinie ATEX 2014/34/EU anzuführen, die eine Klassifizierung der explosionsgeschützten Produkte vorgibt. Die Bauweise der einzelnen Zündschutzarten sind in DIN EN Normen geregelt.
Ein weiterer Aspekt sind die MSR-Sicherheitseinrichtungen, die für den Explosionsschutz relevant sind. Zu nennen sind hier Einrichtungen, die explosionsfähige Atmosphäre verhindern (wie z.B. eine Inertisierungseinrichtung) oder eine Zündquelle vermeiden (wie z.B. ein Temperatursensor, der vor Erreichen eines Flammpunkts warnt). Diese Einrichtungen werden in der TRGS 725 behandelt.
Tertiärer Explosionsschutz sind die Maßnahmen, die das Explosionsausmaß auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Hier ist besonders die Bauweise von Behältern anzuführen.
Genehmigungsverfahren
Jedes BImSchG-Genehmigungsverfahren beinhaltet ein Explosionsschutzkonzept, sollte der Antragsgegenstand entzündbare Stoffe enthalten.
Prüfungen nach BetrSichV
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert für Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Prüfung befähigte Personen bzw. Sachverständige, die sich besonders mit dem Explosionsschutz beschäftigen (BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3). Diese Personen vergleichen den Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand der Anlagen und geben Verbesserungsvorschläge, wo diese nötig sind.