Ausbreitungsrechnungen werden in mehreren Rechtsbereichen gefordert, konzentriert im Immissionsschutz und Störfallrecht. Hier spielt die Freisetzung von toxischen Stoffen, Explosionsberechnungen und Brandszenarien eine Rolle. Mit Ausbreitungsrechnungen werden die Gefährdungsbereiche der Stoffe ermittelt.
Freisetzung toxischer Stoffe
Die Freisetzung toxischer Stoffe kann im Falle von Versagen von Einrichtungen passieren. Sollten Einrichtungen versagen, ist eine toxische Wirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb möglich. Um die Gefährdungsbereiche festzustellen, werden dafür Ausbreitungsrechnungen angefertigt. Dabei spielt der Störfallbeurteilungswert eine Rolle, der sich je nach Stoff unterscheidet. In den Regelwerken wird auf die AEGL- (Acute Exposure Guideline Levels) und auf die ERPG-Werte (Emergency Response Planning Guidelines) hingewiesen.
Explosionsszenarien
Im Zuge der Ausbreitungsrechnungen können bei der Freisetzung brennbarer Stoffe Explosionen entstehen. Bei Explosionen ist der Überdruck von Bedeutung, welche die Druckwelle der Explosion auslöst.
Brandszenarien
Brandszenarien sind eine Kategorie von Auswirkungsbetrachtungen, die in Vollbrände und Entstehungsbrände unterschieden werden. Bei Entstehungsbränden ist die Umsetzung des Brandguts nicht vollständig, sodass toxische Gase entstehen. Bei Vollbränden wird unterstellt, dass die Gefährdung durch die Wärmestrahlung der strahlenden Oberfläche entsteht.
Weitere Szenarien
Wenn Gas mit Überdruck austritt, kann ein Freistrahl entstehen. Ebenso kann es zu einer BLEVE (Boiling Liquid Expanding Vapor Explosion) oder einem Feuerball kommen.
Ausbreitungsrechnungen im Sicherheitsbericht
Der Sicherheitsbericht erfordert Ausbreitungsrechnungen, die darstellen, wie weit der Gefährdungsbereich der möglichen Störungen des Betriebsbereiches ist. Dabei sind denkbare Störungen, unwahrscheinliche Störungen (sogenannte Dennoch-Störfälle) und Notfallszenarien mit einzubeziehen.
Raumbedeutsame Planungen nach §50 BImSchG
Für die raumbedeutsamen Planungen in der Umgebung von Betriebsbereichen nach StörfallV/Seveso-III sind angemessene Abstände vorzusehen, die angeben, welches Gefährdungspotential von einem Betriebsbereich ausgeht. Dadurch sollen besonders schutzwürdige Gebiete geschützt werden (z.B. Wohnbebauung). Der KAS-18-Leitfaden gibt dazu einen Katalog von Vorgaben an, die für die Berechnung eines maßgebenden Abstands dienen.